Satzung

Bürgergemeinschaft Offenburg Stadtmitte e.V.

§1 Name, Sitz
1. Die Gemeinschaft der Einwohner im Gebiet begrenzt durch Bahnlinie Richtung Freiburg, Kinzig, Wasserstraße, Zwingerplatz, Okenstraße, Philip-Reiss-Straße, Unionrampe führt den Namen BÜRGERGEMEINSCHAFT OFFENBURG STADTMITTE

Sie ist beim Amtsgericht Freiburg in das Vereinsregister 470537 eingetragen.

2. Die Bürgergemeinschaft hat ihren Sitz und Geschäftsstelle in Offenburg Stadtmitte.

§2 Geschäftsbereich – Tätigkeitsbereich – Geschäftsjahr
1. Geschäftsbereich und Tätigkeitsgebiet erstrecken sich auf den in §1, Ziff. l genannten Stadtteil.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Zweck und Ziel
1. Die Bürgergemeinschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern, der überparteilich und überkonfessionell ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung erfüllt.

Die Bürgergemeinschaft erstrebt keinen Gewinn. Überschüsse dürfen-, nur den in Abs.2 genannten gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden

2. Die Bürgergemeinschaft verfolgt nachstehende Ziele:

a) Förderung der staatspolitischen Bildung und Mitverantwortung,

b) Pflege der Gemeinschaft der Nachbarschaft und der mitmenschlichen Beziehungen,

c) Vertretung von der Allgemeinheit dienenden Angelegenheiten wie Aufklärung über die Umweltgestaltung, sowie des Umweltschutzes ganz generell und durch Einzelmaßnahmen, Förderung des Personennahverkehrs, der Sicherheit auf den Öffentlichen Wegen und Straßen u.a.m.

d) Beratung der Bürger in Sprechstunden, durch Vorträge, durch heimatkundliche, historische und kulturelle Anleitungen und Fahrten,

e) Förderung des Schutzes der Kinder durch Anlage, Pflege und Überwachung von Spielplätzen, Feiern für Kinder und ältere Mitbürger und deren Einbeziehung in sonstige Fest-, Unter-haltungs- und gesellschaftliche Veranstaltungen, um vor allem die älteren Bürger aus ihrer Vereinsamung und ausländische Mitbürger aus ihrer Isolation herauszuführen.

f) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Daneben unterstützt der Verein Personen oder Familien, insbesondere mit Kindern, die wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne des §53 Abs. 1 Nr.2 der Abgabeverordnung sind. Bei Unterstützung der wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen kann ein Sonderkonto eingerichtet werden.

3. Die Einnahmen der Bürgergemeinschaft sind ausschließlich für die in Abs.2 angeführten Zwecke zu verwenden. Dies gilt auch für Spenden-Einnahmen aus Zweckbetrieben sowie sonstige Zuwendungen.

4. Zuwendungen an Mitglieder sind nicht zulässig außer an ältere Bürger bei besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder anderen Anlässen wie goldene Hochzeit oder Ähnlichem.

Für Helfer und Betreuungspersonal dürfen höchstens nachgewiesene und effektiv entstandene Unkosten oder Ausfälle an Lohn ersetzt werden oder auch pauschal vergütet werden. Die Pauschalabgeltungen dürfen jedoch nicht über dem tatsächlichen Aufwand und Ausfall liegen und sind streng zu prüfen.

§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Bestrebungen der Bürgergemeinschaft entsprechend dieser Satzung zu fördern.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.

3. Von der Mitgliedschaft wird ausgeschlossen, wer die Interessen der Gemeinschaft in grober Weise verletzt und das Ansehen der Gemeinschaft schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittel-Mehrheit. Dem Betroffenen ist Gelegenheit gegeben, sich vor dem Gesamtvorstand zu erklären.

§5 Mitgliedsbeitrag
1. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2. Bei Familienmitgliedschaft wird nur ein Beitrag erhoben.

§6 Organe der Gemeinschaft
Organe der Bürgergemeinschaft sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Gesamtvorstand
3. Geschäftsführender Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
1. In jedem Geschäftsjahr findet in der ersten Jahreshälfte eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Gesamtvorstandes einberufen

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten Mitglieder aus wichtigem Grund einzuberufen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben.

4. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen durch den Vorsitzenden zu erfolgen.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Satzungsänderungen
b) Höhe des Mitgliedbeitrags
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Bestellung der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes

6. Wahl- und abstimmungsberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder

7. Für die Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§8 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

dem 1.Vorsitzenden
den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem stellvertretenden Schatzmeister

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht in gegenseitiger Absprache Gebrauch machen dürfen.

§9 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den gewählten Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer kann nach Bedarf durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt werden.

2. Der Gesamtvorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen. Alle Vorstandsmitglieder haben die Aufgabe, die Arbeit der Bürgergemeinschaft zu tragen und bei deren Durchführung mitzuwirken.

§10 Wahlen
1. Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Durchführung der Wahl wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt.

2. In jeder Mitgliederversammlung sind für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Kasse mindestens einmal nach Jahresabschluss vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen.

§11 Schriftführung
1. Der Schriftführer fertigt über alle Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an. Über Vorstandssitzungen werden Vermerke gefertigt. Beschlüsse werden protokolliert.

2. Presseveröffentlichungen über die BÜRGERGEMEINSCHAFT OFFENBURG STADTMITTE und über allgemein interessierende Vorgänge, die den Stadtteil betreffen, sind zu archivieren.

§12 Kassengeschäfte
1. Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister wahrgenommen. Er hat über die Geldeinnahmen und -ausgaben ein Kassenbuch zu führen.

2. Ausgabeverpflichtungen, die im Einzelfall Euro 100,00 überschreiten, kann nur der geschäftsführende Vorstand beschließen

3. Der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister erhalten jeweils Bankvollmacht, sie sollen jeweils allein verfügungsbefugt sein. Der stellvertretende Schatzmeister darf von seiner Kontovollmacht nur bei Verhinderung des Schatzmeisters Gebrauch machen.

§13 Auflösung
1. Eine Auflösung der BÜRGERGEMEINSCHAFT OFFENBURG STADTMITTE erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der wahlberechtigten anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Gesamtvorstandes. Dieser Auflösungsvorschlag bedarf des einstimmigen Beschlusses des Gesamtvorstandes.

2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

3. Das Vereinsvermögen ist einer steuerbegünstigen Körperschaft, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zuzuwenden.

4. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§14
Diese Satzung wurde am 23.09.1988 errichtet und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 30.04.2010 und vom 27.05.2016 geändert. Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam.

Offenburg, den 27.05.2016

Download: BG-Stadtmitte-Offenburg-Satzung-2016 (PDF 237 KB)